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Artikel 12 DBA – Luxemburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1964

Artikel 12

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so sind diese Einkünfte in dem anderen Vertragstaat zu besteuern, aber nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind.

(2) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044540

alte Dokumentnummer

N3196420302L

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