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Anlage 2 Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1963

Anlage 2

Es besteht im Sinne des Artikels 4, Absatz 3 dieses Abkommens Einvernehmen darüber, daß nur Güter, die in der beigeschlossenen Liste (Anlage 3) beschrieben sind, von türkischen Firmen bei österreichischen Firmen bestellt werden (siehe Artikel 1, Absatz 2) und deren Finanzierung aus Mitteln der im Rahmen dieses Abkommens gewährten Finanzhilfe erfolgen wird. Andere Güter können nur nach erfolgter gegenseitiger Absprache der Vertragsparteien geliefert werden.

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