Artikel VII
Wenn
- a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder
- b) dieselben natürlichen Personen oder Körperschaften an der Geschäftsführung oder der finanziellen Kontrolle eines Unternehmens eines der Vertragstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
- und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens eingerechnet und entsprechend besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044396
alte Dokumentnummer
N3196335532J
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