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Artikel V DBA – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1963

Artikel V

Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten wird, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt, der ihm nach den Steuergesetzen dieses Vertragstaates zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044394

alte Dokumentnummer

N3196335530J

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