Artikel V
Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten wird, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beigelegt, der ihm nach den Steuergesetzen dieses Vertragstaates zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044394
alte Dokumentnummer
N3196335530J
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