Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018). Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).
Artikel X
(1) Der Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Zinsen erhoben wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Zinsen nicht übersteigen. Die Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den Zinsen abgezogen werden, sie ist aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff „Zinsen“ Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgend einer anderen Schuldverpflichtung.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044399
alte Dokumentnummer
N3196335535J
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