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Artikel 5. Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

Artikel 5.

Sollte die Republik Österreich zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen für im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht berücksichtigte Vermögensverluste der unter Artikel 2 fallenden Gruppen von Personen vorsehen, erklärt sich die Bundesrepublik Deutschland bereit, in Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung an solchen Leistungen einzutreten.

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