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Artikel 21. Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

Artikel 21.

Deckungswerte und an ihre Stelle getretene Vermögenswerte, welche nach Artikel 34 des Vermögensvertrages deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt worden sind, werden mit der Zurverfügungstellung von den künftig fällig werdenden Beiträgen zum Wohnhauswiederaufbaufonds freigestellt.

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