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Artikel 16. Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

Artikel 16.

Die Behörden, die mit der Durchführung der in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt Artikel 7 entsprechend.

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