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§ 48i BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Aufbewahrung von Protokolldaten

§ 48i.

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40271079

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