Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
§ 48c.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
- 1. § 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.
- 2. Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104633
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