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§ 48c BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 48c.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1. § 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.
  2. 2. Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104633

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