§ 309a
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
- a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
 - b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
 - c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
 - d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
 
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