§ 170.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden
- 1. Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
- 2. Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
- 3. Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage die sie treffenden Geheimhaltungspflichten verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.
Schlagworte
Vernehmungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40271084
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