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Artikel 9 Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 9

VERWENDUNG DER MITTEL IN DER TÜRKEI

(a) Der Gläubiger kann eine zu transferierende Zahlung, die ihm geschuldet wird, ganz oder teilweise in türkischer Währung verwenden, um in der Türkei für eigene Rechnung Investitionen vorzunehmen oder sonstige Ausgaben zu machen, sofern er von den türkischen Behörden dazu ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, und gegebenenfalls vorbehaltlich der Devisenvorschriften des beteiligten Gläubigerlandes.

(b) Die zu transferierende Zahlung wird, soweit sie nach Buchstabe (a) verwendet werden soll, in türkische Währung zu dem Kurs rekonvertiert, der am Tage der Rekonvertierung für gleichartige, in Form von Deviseneingängen erfolgende Transaktionen in der Türkei tatsächlich gilt.

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