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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1960
Typ
Vertrag - Schweden
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
29.12.1959
Unterzeichnungsdatum
14.05.1959
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. Nr. 39/1960 (NR: GP IX RV 11 AB 23 S. 5 . BR: S. 147.)
Änderung
BGBl. Nr. 341/1970 (NR: GP XII RV 11 AB 87 S. 10 . BR: S. 292.)
BGBl. Nr. 132/1993
BGBl. III Nr. 75/2007 idF BGBl. III Nr. 46/2008 (VFB) (NR: GP XXIII RV 27 AB 58 S. 17 . BR: AB 7675 S. 744 .)
Sprachen
Deutsch, Schwedisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. November 1959.
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät, der König von Schweden sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.6.1994
Schlagworte
e-rk, DBA
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR11003957
alte Dokumentnummer
N3196012662T
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