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Artikel 2 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2007

Artikel 2

(Anm.: Zu Art. 8, BGBl. Nr. 39/1960)

  1. 1. Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.
  1. 2. Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der beiden Mitteilungen in Kraft.
  1. 3. Das Protokoll ist auf Steuern anzuwenden, die von Einkünften zu erheben sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2007 bezogen werden.
  1. 4. Das Protokoll bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR40088902

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