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Artikel 17 DBA – Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1959

Artikel 17

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Staaten, die sich nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem Ausland zufließen.

Schlagworte

Studienzweck

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043658

alte Dokumentnummer

N3196020245L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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