Artikel 17
Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Staaten, die sich nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem Ausland zufließen.
Schlagworte
Studienzweck
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10003921
Dokumentnummer
NOR12043658
alte Dokumentnummer
N3196020245L
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