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Artikel 17 Europäisches Währungsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1960

Teil III

VERWALTUNG UND FINANZEN

Artikel 17

Artikel 17

VERWALTUNGSORGANE

Die Tätigkeit des Fonds und des Systems des Zahlungsausgleichs wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.

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