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Art. 1 § 103 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

§ 103.

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
  3. c) Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
  4. d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Vernehmungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40271139

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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