§ 103.
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
- a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
- b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
- c) Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
- d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Vernehmungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40271139
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