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Artikel 7 Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1958

Artikel 7

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Bern am 16. Dezember 1957

in zweifacher Ausfertigung.

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