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Anlage 3 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Anlage 3

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen besteht Einverständnis über folgende Punkte:

  1. 1. Zu Artikel 1:
  1. a) Unter den Rechten und Interessen, die übertragen werden, sind auch – soweit nicht Abs. 2 lit. d) etwas anderes bestimmt – Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung für die Verstaatlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften und von Unternehmungen oder Betrieben zu verstehen.
  2. b) Unter Eigentum ist Allein-, Mit- und Gesamthandeigentum zu verstehen.
  1. 2. Zu Artikel 22:
  1. a) Unter privaten Schuldnern sind die natürlichen Personen, die juristischen Personen des bürgerlichen und Handelsrechts sowie die Handelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Vorbehaltlich der Sonderbestimmung in Artikel 22 Abs. 3 des Vertrages fallen darunter nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht das Deutsche Reich (einschließlich Reichsbahn und Reichspost und des Unternehmens Reichsautobahn) und die deutschen Länder (einschließlich des Landes Preußen).
  2. b) Nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderungen gegen andere als die in Artikel 22 genannten Schuldner gelten nur als geregelt, wenn und soweit in bezug auf die Forderung nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 ein Feststellungs- oder Leistungsurteil eines deutschen Gerichts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ergangen ist. Artikel 23 gilt auch in diesem Falle.
  1. 3. Zu Artikel 24 Abs. 1:
  1. 4. Zu Artikel 33:
  1. 5. Zu den Artikeln 45 bis 59:
  1. 6. Zu den Artikeln 64 bis 74:
  1. 7. Zu Artikel 87 Abs. 6:

Angenommen, es betragen

das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen

25

das übrige Vermögen der Gesellschaft

75

die Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft

40

die Anteilsrechte aller ehemaligen deutschen Gesellschafter

80 v. H.

  

Berechnung

Das in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegene Vermögen

25

zuzüglich des übrigen Vermögens der Gesellschafter

75

Gesamtvermögen der Gesellschaft

100

abzüglich Gesamtverbindlichkeiten

40

Reinvermögen

60

Das Verhältnis des in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin belegenen Vermögens von 25 zu dem Gesamtvermögen von 100 beträgt 1 : 4, demgemäß deutsches Reinvermögen

15

daran ehemalige deutsche Beteiligung von 80 von Hundert ergibt ein Auseinandersetzungsergebnis von

12

  

Geschehen in zwei Urschriften zu Wien am 15. Juni 1957

Schlagworte

Alleineigentum, Miteigentum, Feststellungsurteil, Sterbekasse

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043533

alte Dokumentnummer

N3195844278J

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