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Artikel 62 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 62

(1) Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung).

(2) Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben, werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

Schlagworte

Patentmusteranmeldung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043472

alte Dokumentnummer

N3195844217J

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