Artikel 120
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zwei Urschriften zu Wien am 15. Juni 1957
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043530
alte Dokumentnummer
N3195844275J
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