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Artikel 111 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 111

(1) Das Schiedsgericht verhandelt unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs. Es gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten bedarf. An den Beratungen des Schiedsgerichtes über den Entwurf der Verfahrensordnung können Vertreter der Regierungen der beiden Vertragsstaaten mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Im Verfahren vor dem Schiedsgericht können sich die an dem Rechtsstreit Beteiligten durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 92 Absätze 2 und 3 und der Artikel 93 und 95 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei mangelndem Einvernehmen über Ort und Zeitpunkt der Tagung die Tagung spätestens vier Monate nach Beendigung der letzten Tagung in die Hauptstadt des Vertragsstaates einzuberufen ist, auf dessen Gebiet die vorletzte Tagung stattgefunden hat. Kommt ein Einvernehmen über die Tagesordnung nicht zustande, so sind alle bei der letzten Tagung nicht erledigten und alle bis 4 Wochen vor Beginn der nächsten Tagung angefallenen Geschäftsfälle auf die Tagesordnung zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043521

alte Dokumentnummer

N3195844266J

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