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Artikel 109 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 109

(1) Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern. Die Regierung jedes Vertragsstaates ernennt auf die Dauer von vier Jahren je zwei im Amt oder im Ruhestand befindliche Richter ihres Landes als Schiedsrichter und je zwei weitere als deren Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Kommission sein.

(2) Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. Sie können während ihrer Amtsdauer gegen ihren Willen nicht abberufen werden. Sie dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar interessiert sind. Ist in einem Verfahren sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter an der Mitwirkung verhindert, so ernennt der betreffende Vertragsstaat für dieses Verfahren einen Ersatzschiedsrichter.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043519

alte Dokumentnummer

N3195844264J

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