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Artikel 13 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

Artikel 13

ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN

a) Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.

b) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisation ausgeglichen.

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