Artikel 3
Vorbehaltlich der Bedingungen des Artikel 4 werden nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherstellung für die Eingangsabgaben zum Vormerkverkehr zugelassen, wenn sie aus einem Vertragsstaat hauptsächlich zum Zwecke eingeführt werden, die Öffentlichkeit anzuregen, diesen Staat zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen:
- a) Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einheimischen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse;
- b) Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestellt u. dgl.) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung;
- c) Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Einfuhrland verkauft werden;
- d) eine angemessene Anzahl von Flaggen;
- e) Dioramen, Modelle Diapositive, Klischees und photographische Negative;
- f) Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.
Schlagworte
Bildhauerarbeit
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063978
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