Artikel 18
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
- a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 8 und 9 erhalten hat;
- b) das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat;
- d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12;
- e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat;
- f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063993
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