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Anlage 3 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Anlage 3

VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER VON CARNETS DE PASSAGES EN DOUANE

  1. 1. Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen. Der Stempelaufdruck ist in englischer oder französischer Sprache zu halten. Der einzusetzende Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.
  2. 2. Die Person, die eine Verlängerung wünscht, und der haftende Verband, der dieses Ansuchen behandelt, haben folgendes Verfahren zu beachten:
  1. a) Sobald der Inhaber eines Carnet feststellt, daß die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zollpapiers erforderlich ist, übersendet er dem haftenden Verband mit dem Carnet ein Verlängerungsansuchen; darin hat er alle Umstände anzugeben, die ihn zu diesem Ansuchen veranlassen. Zur Begründung hat er entsprechende Nachweise beizufügen, wie ein ärztliches Zeugnis, eine Bescheinigung der Werkstätte, in der sein Fahrzeug instandgesetzt wird, oder eine andere Unterlage, aus der hervorgeht, daß die Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
  2. b) Ist der haftende Verband der Ansicht, daß das Verlängerungsansuchen der Zollbehörde zur Genehmigung zugeleitet werden kann, so bringt er den im Absatz 1 erwähnten Stempelaufdruck in dem auf dem Deckblatt des Carnet dafür vorgesehenen Platz an.
  3. c) Auf der linken Hälfte des Stempelausdruckes vermerkt der haftende Verband in Ziffern und Worten das Datum, bis zu dem die Verlängerung erbeten wird. Der Präsident oder der Vertreter des Verbandes bringt seine Unterschrift und den Stempel des Verbandes an.
  4. d) Die Dauer der Verlängerung darf einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten, der zur Beendigung der Reise erforderlich ist, sie soll in der Regel drei Monate vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer an nicht übersteigen.
  5. e) Der haftende Verband übermittelt sodann das Carnet der zuständigen Zollbehörde seines Landes. Das Ansuchen des Inhabers des Carnet und die Nachweise sind dem Carnet beizulegen.
  6. f) Die Zollbehörde entscheidet über die Verlängerung. Sie kann die Dauer der ersuchten Verlängerung kürzen oder eine Verlängerung überhaupt ablehnen. Wird eine Verlängerung gewährt, so füllt das zuständige Zollorgan den Stempelaufdruck, der vom haftenden Verband auf dem Deckblatt des Carnets angebracht worden ist, weiter aus, indem es eine laufende Nummer oder eine Registernummer, den Ort und das Datum sowie seine Diensteigenschaft einsetzt. Sodann versieht es den Stempelaufdruck mit seiner Unterschrift und mit dem Stempel des Zollamtes.
  7. g) Das Carnet wird sodann an den haftenden Verband zurückgesandt, der es an den Gesuchsteller weiterleitet.

Schlagworte

Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form

des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064152

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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