Artikel 43
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Vertragsparteien und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen notifizieren:
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 33 und 34 erhalten hat;
- aa) Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 34 Abs. 1a;
- b) das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 35 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen, die er nach Artikel 16 erhalten hat;
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 37;
- e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 38 erhalten hat;
- f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 42.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064148
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