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Artikel 41 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 41

  1. 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann jede Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.
  2. 2. Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsparteien eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz übermitteln.
  3. 3. Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsparteien und alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064146

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