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Artikel 12 DBA – Liechtenstein zur Erbschaftssteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1956

Artikel 12

(1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10003866

Dokumentnummer

NOR12042913

alte Dokumentnummer

N3195620219L

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