Artikel 12
(1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde Nachlaßvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.
(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10003866
Dokumentnummer
NOR12042913
alte Dokumentnummer
N3195620219L
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