ARTIKEL VIII
Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation oder zwischen Mitgliedern der Corporation ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage besonders ein Mitglied der Corporation betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.
(b) In den Fällen, in denen das Direktorium eine Entscheidung gemäß Absatz (a) getroffen hat, kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Corporation, soweit sie es für notwendig erachtet, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
(c) Kommt es zwischen der Corporation und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen der Corporation und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Corporation und der zweite von dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshof oder einer anderen durch eine allgemeine Anordnung der Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020
Gesetzesnummer
10003864
Dokumentnummer
NOR40063396
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