§ 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR40112938
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