Artikel 21.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestimmt werden.
Das Übereinkommen kann mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.
Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, die in gleicher Weise authentisch sind, am 2. August 1951.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10003829
Dokumentnummer
NOR40002889
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