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Artikel 10. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 10.

In Dringlichkeitsfällen (Todesfällen, plötzlichen Erkrankungen, Leichenbegängnissen oder anderen anerkannten Fällen einer begründeten Notwendigkeit) können die Grenzkontrollorgane an Personen, die nicht im Besitze eines Grenzübertrittsscheines sind, einen Passierschein nach dem Muster der Anlage II ausstellen, sofern bei diesen Personen die Voraussetzungen des Art. 3 vorliegen.

Der Passierschein berechtigt zum einmaligen Übertritt in den Grenzbezirk des anderen Staates. Er kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Tagen ausgestellt werden und unterliegt der Vidierung durch die entsprechenden Grenzorgane des anderen Staates.

In Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere bei Unglücksfällen, können die zuständigen Grenzkontrollorgane an Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die im Grenzbezirk eines der beiden Staaten wohnen, zum Zwecke der Hilfeleistung im Grenzbezirk des anderen Staates für die zur Ausübung dieser Tätigkeit unbedingt notwendige Zeit Passierscheine ausstellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002878

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