Anlage 2
— Zusatzabkommen B
Wahl des geschäftsführenden Direktoriums
1. Die Wahl der wählbaren geschäftsführenden Direktoren erfolgt durch Abstimmung der gemäß Artikel V, Absatz 4 (b), stimmberechtigten Gouverneure.
2. Bei der Abstimmung über die wählbaren geschäftsführenden Direktoren hat jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe das ihn ernennende Mitglied gemäß Artikel V, Absatz 3, berechtigt ist, für eine Person abzugeben. Die sieben Personen, welche die größte Stimmenzahl erhalten, werden geschäftsführende Direktoren, jedoch hat keine Person als gewählt zu gelten, die weniger als 14% aller erzielbaren Stimmen (wahlberechtigte Stimmen) erhält.
3. Werden beim ersten Wahlgang keine sieben Personen gewählt, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem die Person mit der niedrigsten Stimmenzahl bei der Wahl ausscheidet und nur wählen (a) jene Gouverneure, die beim ersten Wahlgang für eine nichtgewählte Person stimmten und (b) jene Gouverneure, von deren Abstimmung für eine gewählte Person man gemäß 4 unten annimmt, daß sie die für jene Person abgegebene Stimmenzahl auf über 15% der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat.
4. Zur Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als solche zu gelten haben, durch welche die Gesamtzahl der für eine Person abgegebenen Stimmen auf über 15% der wahlberechtigten Stimmen stieg, wird angenommen, daß die 15% erstens die Stimmen des Gouverneurs einschließen, der die größte Stimmenzahl für diese Person abgab, alsdann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächstgrößte Zahl abgab, usw., bis 15% erreicht sind.
5. Von jedem Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muß, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über 14% steigt, wird angenommen, daß er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben hat, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch 15% übersteigt.
6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch keine sieben Personen gewählt, so erfolgen weitere Wahlgänge nach den gleichen Grundsätzen, bis sieben Personen gewählt sind, wobei jedoch, nachdem sechs Personen gewählt sind, die siebente durch einfache Stimmenmehrheit der Reststimmen gewählt werden kann und als durch alle diese Stimmen gewählt gelten soll.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10003823
Dokumentnummer
NOR40046457
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