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Artikel 11 Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1934

Artikel 11

Artikel 11. Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zeit wie das Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in Kraft. Es hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses und erlischt am gleichen Tage.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Clearingübereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 1. Juni 1936.

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