Artikel 3
Artikel 3. Dieses Übereinkommen gilt als wesentlicher Bestandteil des Zusatzvertrages vom 12. Juli 1924 zu dem deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920. Es unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Das Abkommen erhält hinsichtlich der Bestimmung zu Artikel 1 rückwirkende Kraft vom 10. Oktober 1925 ab, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt es eine Woche nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
So geschehen zu Berlin in doppelter Urschrift am 3. Oktober neunzehnhundertfünfundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10003753
Dokumentnummer
NOR40002576
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