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Artikel 15 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 15

Artikel 15. Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, gegen hinreichende Sicherstellung durch die Verfrächter und unter Vorbehalt der gesetzlichen Strafen im Falle von Betrug oder unerlaubter Einfuhr, das vom ausländischen Absendungsort nach einem hiezu ermächtigten Innerlandszollamt in seinem Gebiete aufgegebene Reisegepäck, ohne Zollrevision an der Grenze, direkt und von Amts wegen weiterzuleiten. Die Staaten werden die Liste der derart ermächtigten Ämter veröffentlichen. Es besteht Einverständnis, daß der Reisende die Möglichkeit hat, sein Gepäck beim ersten Eintrittsamt zu deklarieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056267

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