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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 16

Rückstellung von Gegenständen

Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück.

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