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Artikel 13 Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 13

Artikel 13

Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen

Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist.

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