Artikel 13
Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen
Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)