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Artikel 35 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 35

Schadenersatz

(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.

(2) Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039651

alte Dokumentnummer

N2199748901L

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