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Artikel 5 Überstellung verurteilter Personen (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 5

Beibehaltung der Gerichtsbarkeit

Hinsichtlich der nach diesem Vertrag zu vollziehenden Sanktionen behält der überstellende Staat die ausschließliche Gerichtsbarkeit betreffend die Urteile seiner Gerichte, die von diesen verhängten Sanktionen und alle Verfahren zur Wiederaufnahme, Abänderung oder Aufhebung solcher Urteile und Sanktionen.

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