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Artikel 9 Ö – Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 9

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinn des Art. 3 Z 2 für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war.

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