Artikel 9
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinn des Art. 3 Z 2 für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)