Artikel 18
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Artikel 18 bis 22 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe *) außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1932
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