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Artikel 11 Ö – Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 11

(1) Die Verfahren zur Anerkennung und zur Vollstreckung von Entscheidungen richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

(2) Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen sind unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu stellen.

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