vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 3

Treten Angehörige eines der beiden Staaten im anderen Staat vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Staat haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, nicht auferlegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte