vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Artikel 12

Kosten

Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme folgender, die der ersuchende Staat trägt:

  1. a) Gebühren, Entschädigungen und Kosten im Zusammenhang mit der Reise von Personen gemäß Art. 9 sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Haft eines Häftlings gemäß Art. 8;
  2. b) die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und Begleitpersonals des Transports;
  3. c) die Sachverständigenkosten; und
  4. d) sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die außergewöhnlichen Kosten der Erledigung des Ersuchens, für die die Behörden dieses Staates Dritten ersatzpflichtig sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte