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§ 3 HlSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Unterlagen

§ 3.

(1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. 1. Zeichnungen oder Photographien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder
  2. 2. Zeichnungen oder Photographien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder
  3. 3. Zeichnungen oder Photographien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis selbst, für dessen Topographie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

10002875

Dokumentnummer

NOR12034578

alte Dokumentnummer

N2198817385R

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