Artikel 87
Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034772
alte Dokumentnummer
N2198823445S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)